Wer hat Anspruch auf die staatliche Förderung

Die Riester-Rente wurde geschaffen, um nach dem Senkung des Rentenniveaus im Rahmen der Reform der gesetzlichen Rente 2000/01 einen Anreiz für die Rentenversicherten zu schaffen, unterstützt durch die staatliche Förderung zusätzlich eine private Altersvorsorge anzusparen. Dieser Zweck bestimmt auch den Personenkreis, der die staatliche Förderung der Riester-Rente in Anspruch nehmen kann.

Berechtigt für die staatliche Förderung der Riester-Rente sind (sofern sie in Deutschland voll steuerpflichtig sind):

  • alle rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer
  • Arbeitslose
  • ehemals rentenversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer im Vorruhestand
  • Soldaten, Wehrdienst- und Zivildienstleistende
  • Beamte und andere Amtsträger, die beamtenrechtliche Rentenvorsorge erhalten
  • rentenversicherungspflichte Selbstständige, dazu zählen unter anderem selbstständige Handwerker und Landwirte sowie erwerbsmäßige Künstler (sofern sie in der Künstlersozialkasse pflichtversichert sind)
  • geringfügig Beschäftigte, welche freiwillig den Arbeitgeberanteil auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken
  • darüber hinaus Erziehungspersonen, auch wenn sie nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes
  • sofern alle vorstehenden Voraussetzungen nicht zutreffen, ist eine Person dennoch berechtigt, die staatlichen Zulagen der Riester-Rente (nicht aber die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge) zu beanspruchen, sofern der Ehepartner zum Riester-berechtigten Personenkreis zählt.

Keinen Anspruch auf die staatliche Förderung der Riester-Rente haben demnach (sofern sie nicht über den Ehepartner Anspruch auf einen abgeleiteten Vertrag haben):

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige, auch dann nicht, wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind
  • über berufsständische Versorgungswerke pflichtversicherte Personen, dazu zählen insbesondere Ärzte
  • Altersrentner und Erwerbsunfähigkeitsrentner
  • nicht rentenversicherungspflichtige Studenten
  • Sozialhilfeempfänger