Wer hat Anspruch auf die staatliche Förderung
Die Riester-Rente wurde geschaffen, um nach dem Senkung des Rentenniveaus im Rahmen der Reform der gesetzlichen Rente 2000/01 einen Anreiz für die Rentenversicherten zu schaffen, unterstützt durch die staatliche Förderung zusätzlich eine private Altersvorsorge anzusparen. Dieser Zweck bestimmt auch den Personenkreis, der die staatliche Förderung der Riester-Rente in Anspruch nehmen kann.
Berechtigt für die staatliche Förderung der Riester-Rente sind (sofern sie in Deutschland voll steuerpflichtig sind):
- alle rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer
- Arbeitslose
- ehemals rentenversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer im Vorruhestand
- Soldaten, Wehrdienst- und Zivildienstleistende
- Beamte und andere Amtsträger, die beamtenrechtliche Rentenvorsorge erhalten
- rentenversicherungspflichte Selbstständige, dazu zählen unter anderem selbstständige Handwerker und Landwirte sowie erwerbsmäßige Künstler (sofern sie in der Künstlersozialkasse pflichtversichert sind)
- geringfügig Beschäftigte, welche freiwillig den Arbeitgeberanteil auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken
- darüber hinaus Erziehungspersonen, auch wenn sie nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, während der ersten drei Lebensjahre des Kindes
- sofern alle vorstehenden Voraussetzungen nicht zutreffen, ist eine Person dennoch berechtigt, die staatlichen Zulagen der Riester-Rente (nicht aber die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge) zu beanspruchen, sofern der Ehepartner zum Riester-berechtigten Personenkreis zählt.
Keinen Anspruch auf die staatliche Förderung der Riester-Rente haben demnach (sofern sie nicht über den Ehepartner Anspruch auf einen abgeleiteten Vertrag haben):
- nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige, auch dann nicht, wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind
- über berufsständische Versorgungswerke pflichtversicherte Personen, dazu zählen insbesondere Ärzte
- Altersrentner und Erwerbsunfähigkeitsrentner
- nicht rentenversicherungspflichtige Studenten
- Sozialhilfeempfänger
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